Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Brandenburg
In Brandenburg ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² und 4 m Tiefe verfahrensfrei (nicht im Außenbereich), ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO).
Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2026. Gesetzestext
Terrassenüberdachung
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBO: Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche und 4 m Tiefe, außer im Außenbereich. Daneben: unbeheizte Wintergärten vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen bis 20 m² Grundfläche und 75 m³ (folgender Buchstabe).
Abstand zur Grenze
§ 6 Abs. 6 Nr. 4 BbgBO: Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich genannt. 'Sonstige Vorbauten' bleiben außer Betracht, wenn sie max. 1/3 der Wandbreite einnehmen, max. 2,50 m vortreten und mind. 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Ob ein Terrassendach als Vorbau gilt, ist nicht amtlich klargestellt.
Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO).
Lamellendach und Pergola
§ 61 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c; Nr. 15 Buchst. d BbgBO: Pergolen sind als Anlagen der Gartengestaltung (Nr. 10 c, ausgenommen Gebäude) und als unbedeutende Anlagen (Nr. 15 d) verfahrensfrei.
Carport
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BbgBO: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachter Fahrradabstellplätze, mittlere Wandhöhe bis 3 m, BGF insgesamt bis 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich. Zusätzlich Buchst. c: oberirdische Garagen (eingeschossig) bis 100 m² Grundfläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB – überdachte Kfz-Stellplätze nennt c nicht ausdrücklich.
Carport an der Grenze
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BbgBO: Garagen einschließlich auf ihren Dächern errichteter Solaranlagen; mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m, Gesamtgebäudelänge je Grenze 9 m, Dachneigung max. 45°. Mit gebäudeunabhängigen Solaranlagen zusammen max. 15 m je Grundstück. Auch zulässig, wenn nicht angebaut.
Solarmodule auf Terrassendach und Carport
§ 61 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BbgBO: Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen (außer Hochhäuser) samt Nutzungs-/Gestaltänderung verfahrensfrei. Solar-Garage/-Carport an der Grenze ausdrücklich vom Grenzprivileg erfasst (§ 6 Abs. 8 Nr. 1).
In Satzungsgebieten mit Solarregelungen auch größer (Nr. 3 Buchst. c). Abstandsflächen: gebäudeunabhängig bis 3 m Höhe und 9 m je Grenze (§ 6 Abs. 8 Nr. 2); nachträgliche Solaranlagen an bestehenden Gebäuden bis 0,50 m Stärke außer Betracht (§ 6 Abs. 7).
Wo das Gesetz Spielraum lässt
Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.
Quellen
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2026
- § 61 BbgBO (Spiegel gesetze.co)
- Stadt Potsdam: Genehmigungsfreie Vorhaben (Merkblatt, Stand 2016 – veraltet)
Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.