Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² verfahrensfrei (nicht im Außenbereich), ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: Neufassung vom 16.03.2026. Gesetzestext
Terrassenüberdachung
§ 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l LBO: Terrassen und Terrassenüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, nur im Innenbereich. Dachterrassen und deren Überdachungen sind ausgenommen. Keine Tiefen- oder Höhengrenze im Tatbestand.
Abstand zur Grenze
§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO: Terrassenüberdachungen bleiben bei der Abstandsflächenbemessung außer Betracht, wenn sie höchstens 1,5 m vor die Außenwand vortreten; der Halbsatz 'von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt' steht nach der Aufzählung und gilt nach dem Satzbau wohl für Nr. 1 und 2. Tiefere Überdachungen sind Teil des Hauptgebäudes und brauchen dessen Abstandsfläche (0,4 H, mind. 2,5 m, § 5 Abs. 7). Ein freistehendes Terrassendach ohne Aufenthaltsraum kann ggf. unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 fallen (Wandhöhe 3 m, Wandfläche 25 m², 9 m/15 m).
Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 2,5 m (§ 5 Abs. 7 LBO).
Lamellendach und Pergola
§ 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 8 Buchst. c LBO: Pergolen sind verfahrensfrei, im Außenbereich nur bis 10 m² Grundfläche.
Carport
§ 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b LBO: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Grundfläche bis 50 m², nicht im Außenbereich. Abstellraum wird nicht gesondert genannt. Daneben: nicht überdachte Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich (Nr. 11 Buchst. b).
Carport an der Grenze
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 LBO: Garagen (und Gebäude ohne Aufenthaltsräume) mit Wandhöhe bis 3 m und Wandfläche bis 25 m² in Abstandsflächen bzw. ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Wandhöhe ab dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche, Dachanrechnung nach § 5 Abs. 5. Grenzbebauung je Nachbargrenze max. 9 m, insgesamt 15 m. Dachnutzung (z. B. PV) steht nicht entgegen (Satz 4). Hält man trotzdem Abstand, mindestens 0,5 m (Abs. 2).
Solarmodule auf Terrassendach und Carport
§ 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3 Buchst. c LBO: Photovoltaik- und Solarthermieanlagen samt Einfriedungen und technischen Nebenanlagen verfahrensfrei; auf/an baulichen Anlagen auch die damit verbundene Nutzungs- oder Gestaltänderung.
BW nennt für Solaranlagen keine Höhen- oder Längengrenze – auch freistehende Anlagen sind nach dem Wortlaut verfahrensfrei (planungsrechtliche Zulässigkeit bleibt). Abstandsflächen: nachträgliche Solaranlagen an bestehenden Gebäuden bleiben bis 0,30 m Vortritt außer Betracht (§ 5 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 3).
Wo das Gesetz Spielraum lässt
Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.
Quellen
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Neufassung vom 16.03.2026
- LBO BW Anhang 1 (Spiegel lxgesetze.de)
- Stadt Stuttgart: Merkblatt Gartenhäuser (Stand 06.2025)
- AKBW Merkblatt 610 LBO 2026
- § 5 LBO BW (Spiegel lxgesetze.de)
- § 6 LBO BW (Spiegel lxgesetze.de)
Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.