Dach-Dieter

Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Bayern

In Bayern ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² verfahrensfrei, ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Bayerische Bauordnung (BayBO).

Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2026. Gesetzestext

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Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten der Bebauungsplan, örtliche Satzungen (z. B. Gestaltungs- oder Baumschutzsatzung), das Nachbarrecht deines Landes und der Brandschutz. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel dort vorher anfragen, das kostet meist nichts. Schneelast und Kosten sind Richtwerte für die Auswahl, keine Statik.

Terrassenüberdachung

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO: Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche verfahrensfrei; keine Tiefengrenze und kein Ausschluss des Außenbereichs im Wortlaut (bauplanungsrechtlich bleibt § 35 BauGB maßgeblich).

Abstand zur Grenze

Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO: Terrassenüberdachungen sind in Art. 6 nicht genannt. Untergeordnete Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie max. 1/3 der Wandbreite (je höchstens 5 m) einnehmen, max. 1,50 m vortreten und mind. 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Ob eine Terrassenüberdachung als 'Gebäude ohne Aufenthaltsräume' unter das Grenzprivileg Abs. 7 Nr. 1 fällt, ist nicht geregelt.

Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

Lamellendach und Pergola

Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO: Pergolen zählen ausdrücklich zu den unbedeutenden Anlagen und sind verfahrensfrei (ohne Größengrenze).

Carport

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis 50 m² Fläche, außer im Außenbereich. Die 3 m mittlere Wandhöhe ergibt sich aus der Verweisung auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 (dort auch 9 m je Grenze). Zusätzlich: Garagen bis 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Stellplätze verfahrensfrei im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder örtlichen Satzung (Art. 81) mit entsprechenden Regelungen, wenn sie ihr entsprechen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 1).

Carport an der Grenze

Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO: Garagen einschließlich Nebenräumen in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zulässig, auch nicht direkt an der Grenze. Dächer über 45° zählen zu einem Drittel, über 70° voll zur Wandhöhe; Giebelflächen bis 45° bleiben unberücksichtigt. Summe mit gebäudeunabhängigen Solaranlagen (Nr. 2) max. 15 m je Grundstück.

Solarmodule auf Terrassendach und Carport

Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO: Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen verfahrensfrei, einschließlich der Nutzungs-/Gestaltänderung der bestehenden Anlage (also auch auf Carport- oder Terrassendach).

Gebäudeunabhängig bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge; im Außenbereich zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässige Anlagen. Abstandsflächen: gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m je Grenze ohne eigene Abstandsfläche (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2), angerechnet auf die 15 m. In Satzungsgebieten auch größere Solaranlagen nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9.

Wo das Gesetz Spielraum lässt

Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.

Quellen

Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

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