Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Bremen
In Bremen ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² und 3,5 m Tiefe verfahrensfrei, ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Bremische Landesbauordnung (BremLBO).
Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: Neufassung vom 29.05.2024. Gesetzestext
Terrassenüberdachung
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO: Vor die Außenwand vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten: Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste Veranden/Wintergärten nur zum vorübergehenden Aufenthalt, bis 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe. Gilt derzeit nicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 (dieser Vorbehalt soll laut Entwurf Drs. 21/1943 zum 01.01.2027 entfallen). Nur angebaute Überdachungen erfasst.
Abstand zur Grenze
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 BremLBO: Überdachte Terrassen (und untergeordnete eingeschossige Wintergärten, nicht zum dauernden Aufenthalt, ohne offene Verbindung zu Aufenthaltsräumen) sind in Abstandsflächen zulässig, müssen aber mind. 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Wird auf die 18-m-Gesamtlänge je Grundstück angerechnet. Direkt an der Grenze also nicht.
Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO).
Lamellendach und Pergola
§ 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e BremLBO: Pergolen als unbedeutende Anlagen verfahrensfrei.
Carport
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und Fahrradabstellplätze, mittlere Wandhöhe (nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1) bis 3 m, BGF insgesamt bis 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich.
Carport an der Grenze
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BremLBO: Garagen und Carports ausdrücklich genannt; mittlere Wandhöhe an der Grenze bis 3 m, 9 m je Grenze; Dachüberstände/Gesimse bis insgesamt 0,50 m bleiben unberücksichtigt. Gesamtlänge (Nr. 1, 2, 4, 6) max. 18 m je Grundstück.
Solarmodule auf Terrassendach und Carport
§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BremLBO: Solaranlagen und Balkonkraftwerke in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (außer Hochhäuser) samt Nutzungs-/Gestaltänderung verfahrensfrei.
Gebäudeunabhängige Solaranlagen müssen der Grundstücksnutzung untergeordnet sein. Derzeit Vorbehalt örtlicher Bauvorschriften in Nr. 3 (soll 2027 entfallen, neuer Buchst. c für Satzungsgebiete). Abstandsflächen: gebäudeunabhängig bis 3 m/9 m je Grenze (§ 6 Abs. 8 Nr. 2), angerechnet auf 18 m.
Wo das Gesetz Spielraum lässt
Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.
Quellen
- Bremische Landesbauordnung (BremLBO), Neufassung vom 29.05.2024
- § 61 BremLBO (Spiegel gesetze.co)
- Synopse BremLBO-2024 / Entwurf BremLBO-2026 (Stand 13.06.2025)
- Senatsvorlage 18.08.2026 Nachhaltige Modernisierung des Bauordnungsrechts
- Brem.GBl. 2024 Nr. 60 (BremLBO 2024)
- Drs. 21/1943 – Gesetzentwurf Änderung BremLBO (19.08.2026)
Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.