Dach-Dieter

Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Hamburg

In Hamburg ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² und 3 m Tiefe verfahrensfrei, ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Hamburgische Bauordnung (HBauO).

Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: Neuerlass vom 06.01.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Gesetzestext

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Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten der Bebauungsplan, örtliche Satzungen (z. B. Gestaltungs- oder Baumschutzsatzung), das Nachbarrecht deines Landes und der Brandschutz. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel dort vorher anfragen, das kostet meist nichts. Schneelast und Kosten sind Richtwerte für die Auswahl, keine Statik.

Terrassenüberdachung

§ 61 i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g HBauO: Überdachungen von Terrassen bis 30 m² Fläche und 3 m Tiefe vor Erdgeschossen (also angebaut, ebenerdig); ebenso untergeordnete Überdachungen wie Hauseingangsüberdachungen.

Abstand zur Grenze

§ 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO: Terrassenüberdachungen in § 6 nicht genannt. Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie max. 1/3 der Wandbreite einnehmen, max. 1,50 m vortreten und mind. 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Dachüberstände/Gesimse nur bis 0,50 m Tiefe außer Betracht (Nr. 1).

Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 2,5 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO).

Lamellendach und Pergola

§ 61 i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 16 Buchst. h HBauO: Pergolen als unbedeutende Anlagen verfahrensfrei.

Carport

§ 61 i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b HBauO: Eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel (Carport) mit Wandhöhe bis 3 m und BGF bis 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich. Flächen von Stellplätzen nach Nr. 14 Buchst. b werden angerechnet. Es heißt 'Wandhöhe', nicht 'mittlere Wandhöhe'.

Carport an der Grenze

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBauO: Garagen in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zulässig, auch wenn nicht angebaut; mittlere Wandhöhe bis 3 m, Gesamtlänge je Grenze bis 9 m; mit gebäudeunabhängigen Solaranlagen insgesamt max. 15 m je Grundstück. Keine eigene Dachneigungsgrenze in Abs. 8 (Dachanrechnung nach Abs. 4).

Solarmodule auf Terrassendach und Carport

§ 61 i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a HBauO: Solaranlagen in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen (außer Hochhäuser), an Außenwänden nur bei Gebäudeklassen 1 bis 3, samt Nutzungs-/Gestaltänderung.

Abstandsflächen: gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m je Grenze ohne eigene Abstandsfläche (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2), angerechnet auf 15 m.

Wo das Gesetz Spielraum lässt

Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.

Quellen

Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

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