Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Terrassenüberdachung bis 40 m² verfahrensfrei, ein Carport bis 40 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V).
Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732). Gesetzestext
Terrassenüberdachung
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V: Terrassenüberdachungen bis 40 m² Fläche verfahrensfrei; keine Tiefengrenze und kein Außenbereichsausschluss im Wortlaut (§ 35 BauGB bleibt).
Abstand zur Grenze
§ 6 Abs. 6 Nr. 2; § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V: Terrassenüberdachungen in § 6 nicht genannt. Vorbauten bleiben außer Betracht bei max. 1/3 Wandbreite, max. 1,50 m Vortritt und mind. 2 m Abstand zur Nachbargrenze. Ein Terrassendach als 'Gebäudeteil ohne Aufenthaltsraum' könnte unter Abs. 8 Nr. 1 fallen – nicht geklärt.
Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V).
Lamellendach und Pergola
§ 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d LBauO M-V: Pergolen als unbedeutende Anlagen verfahrensfrei.
Carport
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V: Kein eigener Garagen-/Carport-Tatbestand mehr: erfasst über 'Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten' mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und BGF bis 40 m², außer im Außenbereich. Nur nicht überdachte Stellplätze bis 100 m² sind gesondert genannt (Nr. 14 Buchst. b).
Carport an der Grenze
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBauO M-V: Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, mittlere Wandhöhe bis 3 m, 9 m je Grenze, auch nicht angebaut; mit Solaranlagen (Nr. 2) insgesamt max. 15 m. Keine Dachneigungsgrenze in Abs. 8.
Solarmodule auf Terrassendach und Carport
§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LBauO M-V: Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (außer Hochhäuser) samt Nutzungs-/Gestaltänderung verfahrensfrei. An der Grenze: Solaranlagen auf Grenzgaragen mit mittlerer Gesamthöhe von 3 m ausdrücklich zulässig (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b).
Im B-Plan-Gebiet mit Solarregelungen auch größer (Nr. 3 Buchst. c). Abstandsflächen: gebäudeunabhängig 3 m/9 m je Grenze (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 a); nachträgliche Solaranlagen an bestehenden Gebäuden bis 0,25 m Stärke und mind. 2,50 m Grenzabstand außer Betracht (§ 6 Abs. 7).
Wo das Gesetz Spielraum lässt
Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.
Quellen
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), Novelle vom 26.05.2026
- § 61 LBauO M-V (Spiegel gesetze.co)
- § 6 LBauO M-V (Spiegel gesetze.co)
- Gesetzentwurf Landesregierung Drs. 8/5681 (Landtag M-V)
- IHK Schwerin: Änderung der Landesbauordnung 2026
- umwelt-online: Änderungsgesetz vom 26.05.2026 (Auszug)
- LBauO M-V Gesamtausgabe (landesrecht-mv.de)
Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.