Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Niedersachsen
In Niedersachsen ist eine Terrassenüberdachung bis 40 m² verfahrensfrei, ein Carport bis 60 m², 3 m Höhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: Änderung vom 25.06.2025, gültig ab 01.07.2025. Gesetzestext
Terrassenüberdachung
§ 60 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 1.8 NBauO: Terrassenüberdachungen bis 40 m² Grundfläche (Grundfläche = Brutto-Grundfläche, § 2 Abs. 3 Satz 5). Keine Tiefenbegrenzung. Verfahrensfrei nur, wenn mindestens 3 m Abstand zur Grenze des Nachbargrundstücks eingehalten wird. Kein Außenbereichsvorbehalt im Tatbestand.
Abstand zur Grenze
Anhang Nr. 1.8; § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO: Verfahrensfreiheit setzt 3 m Abstand zur Nachbargrenze voraus – an der Grenze also nicht verfahrensfrei. Als vor die Außenwand tretender Gebäudeteil (Terrassenüberdachungen ausdrücklich genannt) darf sie den Grenzabstand nur um höchstens 1,50 m, höchstens ein Drittel, unterschreiten, wenn alle solchen Bauteile zusammen höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen.
Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 5 Abs. 2 NBauO).
Lamellendach und Pergola
§ 60 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 9.1 NBauO: Bauliche Anlagen der Gartennutzung/-gestaltung wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen sind verfahrensfrei (ausgenommen Gebäude und Einfriedungen). Keine Maße.
Lamellendach mit geschlossener/schließbarer Dachfläche: gesetzlich nicht eingeordnet; kein amtliches Merkblatt gefunden. Vorsichtig wie Terrassenüberdachung behandeln.
Carport
§ 60 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 1.2 NBauO: Garagen (nach § 2 Abs. 10 einschließlich überdachter Stellplätze, also auch Carports), auch mit Abstellraum, insgesamt bis 60 m² je Baugrundstück und Höhe bis 3 m, samt Zufahrten, außer im Außenbereich. Garagen mit notwendigen Einstellplätzen nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei sind. Niedersachsen misst die Höhe, keine mittlere Wandhöhe.
Carport an der Grenze
§ 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 und 3, Sätze 5 und 6 NBauO: Garagen ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätten ohne Abstand oder mit bis auf 1 m verringertem Abstand zulässig, wenn sie (auch mit aufgesetzter Solaranlage) höchstens 3 m hoch sind; alternativ 3 m Garage plus Solaranlage bis 0,70 m, wenn die Solaranlage mind. 1 m von der Grenze bleibt. 9 m je Grundstücksgrenze, 15 m insgesamt; von den 9 m dürfen Wärmepumpen 3 m beanspruchen. Gemessen wird die Höhe (3 m), nicht die mittlere Wandhöhe.
Solarmodule auf Terrassendach und Carport
§ 60 Abs. 1 i. V. m. Anhang Nr. 2.3 Buchst. b Doppelbuchst. bb NBauO: In, an oder auf Dach- und Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, einschließlich damit verbundener Änderung der äußeren Gestalt und Nutzung. Nach Buchst. a gilt bei einer städtebaulichen Satzung mit Regelungen zu Solaranlagen diese.
Freistehende Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich. Abstand: freistehende Solaranlagen bis 3 m Höhe ohne Abstand oder mit 1 m zulässig (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 1). Solarcarport: als Garage nach Nr. 1.2 zu prüfen (Gesamthöhe inkl. Modulen 3 m nach § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2).
Wo das Gesetz Spielraum lässt
Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.
Quellen
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO), Änderung vom 25.06.2025, gültig ab 01.07.2025
- Synopse NBauO Änderung 06/2025 (Nds. Wirtschaftsministerium)
- IHK Hannover: Niedersächsische Bauordnung (Novelle ab 01.07.2025)
- Änderungsgesetz vom 25.06.2025 (umwelt-online, Auszug)
- § 5 NBauO (Spiegel gesetze.co)
- Stadt Wolfsburg: Infoblatt verfahrensfreie Baumaßnahmen 2025
- NBauO Anhang (Spiegel gesetze.co)
- § 2 NBauO – Begriffe (Spiegel gesetze.co)
Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.