Dach-Dieter

Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist eine Terrassenüberdachung bis 50 m³ umbauter Raum verfahrensfrei (nicht im Außenbereich), ein Carport bis 50 m², 3,2 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).

Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: zuletzt geändert 2025. Gesetzestext

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Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten der Bebauungsplan, örtliche Satzungen (z. B. Gestaltungs- oder Baumschutzsatzung), das Nachbarrecht deines Landes und der Brandschutz. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel dort vorher anfragen, das kostet meist nichts. Schneelast und Kosten sind Richtwerte für die Auswahl, keine Statik.

Terrassenüberdachung

§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO: Abweichende Systematik: genehmigungsfrei sind zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis 50 m³ umbauten Raums an Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1–3, nicht bei Wohngebäuden im Außenbereich. Bemessung nach Rauminhalt, nicht Fläche/Tiefe (z. B. 3 m × 5 m × 3 m = 45 m³). Merkblatt Kreis Cochem-Zell: zusätzlich 3 m Abstand zur Nachbargrenze, nicht in der Umgebung von Kultur-/Naturdenkmälern.

Nicht überdachte Terrassen und Markisen sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. m genehmigungsfrei.

Abstand zur Grenze

§ 8 Abs. 5 Satz 2; § 8 Abs. 8 LBauO: Terrassenüberdachungen sind in § 8 nicht genannt. Untergeordnete Vorbauten (Erker, Balkone, Hauseingangsüberdachungen) bleiben außer Betracht, wenn sie höchstens 1,50 m vortreten und mind. 2 m von der Grenze bleiben. Eine typische Terrassenüberdachung braucht daher Abstand; das Merkblatt Cochem-Zell verlangt für die Genehmigungsfreiheit 3 m zur Nachbargrenze.

Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 8 Abs. 6 Satz 1 und 3 LBauO).

Lamellendach und Pergola

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c LBauO: Bauliche Anlagen der Gartengestaltung wie Pergolen genehmigungsfrei; ausgenommen in der Umgebung von Kulturdenkmälern und in historischen Park- und Gartenanlagen. Keine Maße.

Lamellendach mit geschlossener/schließbarer Dachfläche: gesetzlich nicht eingeordnet; kein amtliches Merkblatt gefunden. Vorsichtig wie Terrassenüberdachung behandeln.

Carport

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f LBauO: Garagen, überdachte Stellplätze und Fahrradabstellplätze bis 50 m² Grundfläche und mittlerer Wandhöhe der Außenwände bis 3,20 m; bei Giebelwänden Firsthöhe bis 4 m. Ausgenommen im Außenbereich und in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.

Carport an der Grenze

§ 8 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 4 und 6 LBauO: Garagen ohne Feuerstätten an der Grenze oder bis 3 m davon ohne/mit verringerter Abstandsfläche: mittlere Wandhöhe bis 3,20 m, bis 12 m an einer Grenze, Dach zur Grenze höchstens 45° geneigt, Giebel an der Grenze höchstens 4 m. Insgesamt 18 m an allen Grenzen (nicht nachbarschützend). Maße gelten für Wände bis 75° Winkel zur Grenze. Solaranlagen auf dem Dach zulässig, wenn nur geringfügig hervortretend; Dachterrassen nur mit 3 m Grenzabstand.

Solarmodule auf Terrassendach und Carport

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbsatz 1 LBauO: Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, außer bei Hochhäusern, samt Nutzungsänderung. Im Außenbereich nur für nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässige Vorhaben. Nicht auf/an Kulturdenkmälern und in der Umgebung von Kultur-/Naturdenkmälern.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen (bis 3 m Höhe, 9 m Gesamtlänge) sind nur in Gewerbe- und Industriegebieten genehmigungsfrei – im Wohngarten also nicht. Buchst. f: Solaranlagen im Geltungsbereich einer Satzung mit Regelungen zu Zulässigkeit/Standort/Größe genehmigungsfrei, wenn sie den Festsetzungen entsprechen. Ein Solarcarport ist als Garage bzw. überdachter Stellplatz nach Nr. 1 f zu beurteilen.

Wo das Gesetz Spielraum lässt

Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.

Quellen

Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

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