Dach-Dieter

Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² und 3 m Tiefe verfahrensfrei, ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe. Grundlage ist die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH).

Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: zuletzt geändert 2024. Gesetzestext

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Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten der Bebauungsplan, örtliche Satzungen (z. B. Gestaltungs- oder Baumschutzsatzung), das Nachbarrecht deines Landes und der Brandschutz. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel dort vorher anfragen, das kostet meist nichts. Schneelast und Kosten sind Richtwerte für die Auswahl, keine Statik.

Terrassenüberdachung

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO SH: Überdachungen ebenerdiger Terrassen bis 30 m² Fläche und 3 m Tiefe; erhöhte Terrassen (z. B. auf Stelzen) nicht erfasst. Kein Außenbereichsvorbehalt im Tatbestand.

Abstand zur Grenze

§ 6 Abs. 6 Nr. 2; § 6 Abs. 8 LBO SH: Terrassenüberdachungen sind im Grenzprivileg nicht genannt. Als Vorbau bleibt sie nur außer Betracht, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnimmt, höchstens 1,5 m vortritt und mind. 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleibt. Sonst Abstandsfläche (mind. 3 m) nötig.

Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO SH).

Lamellendach und Pergola

§ 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. g (auch Nr. 10 Buchst. f) LBO SH: Pergolen ausdrücklich als unbedeutende Anlagen verfahrensfrei; zudem Anlagen der Gartennutzung/-gestaltung. Keine Maße.

Lamellendach mit geschlossener/schließbarer Dachfläche: gesetzlich nicht eingeordnet; kein amtliches Merkblatt gefunden. Vorsichtig wie Terrassenüberdachung behandeln.

Carport

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO SH: AUFFÄLLIG: nur NOTWENDIGE Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze, mittlere Wandhöhe bis 3 m, Brutto-Grundfläche bis 50 m². Ein zusätzlicher (nicht notwendiger) Carport ist danach nicht verfahrensfrei. Kein Außenbereichsvorbehalt im Wortlaut.

Carport an der Grenze

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBO SH: Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und 9 m je Grundstücksgrenze, auch nicht angebaut; Bebauung nach Nr. 1, 2 und 4 insgesamt höchstens 18 m je Grundstück.

Solarmodule auf Terrassendach und Carport

§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LBO SH: In, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (strenger als Hochhaus-Ausnahme anderer Länder).

Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und einer Seitenlänge von jeweils bis 9 m (also je Seite, nicht Gesamtlänge). Grenzprivileg § 6 Abs. 8 Nr. 2: bis 3 m Höhe, 9 m je Grenze, Gesamt 18 m. Nachträgliche Solaranlagen an bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn 2,30 m Grenzabstand (§ 6 Abs. 7).

Wo das Gesetz Spielraum lässt

Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.

Quellen

Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

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