Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Saarland
In Saarland ist eine Terrassenüberdachung ohne Größengrenze verfahrensfrei, ein Carport bis 36 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Landesbauordnung (Saarland) (LBO).
Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: geändert 2025. Gesetzestext
Terrassenüberdachung
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO: AUFFÄLLIG: Terrassenüberdachungen sind seit der Änderung durch Gesetz Nr. 2165 (Amtsbl. I 2025 Nr. 15) ohne Größenbegrenzung verfahrensfrei; die frühere Grenze (36 m², 3 m Tiefe) wurde gestrichen. Kein Außenbereichsvorbehalt. Keine Brandwand an Grenzen nötig (§ 30 Abs. 10). Abstandsflächen und Bebauungsplan bleiben zu beachten.
Abstand zur Grenze
§ 7 Abs. 6 Nr. 2; § 8 Abs. 2 LBO: Terrassenüberdachungen gehören nicht zu den Grenzbauten nach § 8 Abs. 2 (Garagen, Abstell-/Lagergebäude, Gewächshäuser). Als Vorbau außer Betracht nur bis 1,50 m Vortreten, höchstens ein Drittel der Wandbreite, mind. 2 m Grenzabstand. Sonst Abstandsfläche (0,4 H, mind. 3 m) einhalten.
Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 7 LBO).
Lamellendach und Pergola
§ 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LBO: Anlagen zur Einrichtung von Gärten wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen verfahrensfrei, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen. Keine Maße.
Lamellendach mit geschlossener/schließbarer Dachfläche: gesetzlich nicht eingeordnet; kein amtliches Merkblatt gefunden. Vorsichtig wie Terrassenüberdachung behandeln.
Carport
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO: Eingeschossige Garagen samt eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze (seit 2025 ausdrücklich) und Fahrradgebäude, mittlere Wandhöhe bis 3 m, bis 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 Satz 2–5.
Carport an der Grenze
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2, 3, 5 bis 8 LBO: Garagen inkl. Abstellraum ohne/mit verringerter Abstandsfläche bis 12 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m (Nr. 4 und 6); grenzseitige mittlere Wandhöhe 3 m, darüber hinausgehende Dächer zur Grenze max. 45°, Firsthöhe max. 4 m, keine Dachgauben. Nicht unmittelbar an der Grenze: mind. 1 m Abstand. 30-m³-Grenze gilt nur für Nebengebäude, nicht für Garagen. Solaranlagen bis 1,50 m Höhe auf der Garage zulässig (Nr. 6).
Solarmodule auf Terrassendach und Carport
§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LBO: Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen samt Nutzungs- und Gestaltänderung; keine Hochhaus-Ausnahme im Wortlaut.
Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge, kein Außenbereichsvorbehalt im Tatbestand. Abstand: bis 3 m Höhe und 12 m je Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche (§ 8 Abs. 2 Nr. 6), mit 1 m Abstand wenn nicht direkt an der Grenze; nachträgliche Solaranlagen an Dach/Außenwand ebenfalls privilegiert (Nr. 2).
Wo das Gesetz Spielraum lässt
Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.
Quellen
- Landesbauordnung (Saarland) (LBO), geändert 2025
- Amtsblatt Saarland I Nr. 15/2025 – Gesetz Nr. 2165 zur Änderung der LBO
- Amtsblatt Saarland I Nr. 38/2025 – Gesetz Nr. 2178
- gesetze.co – § 8 LBO Saarland
- gesetze.co – § 41 LBO Saarland
- schwarzplan.eu – Abstandsflächen Saarland
- Amtsblatt Saarland I Nr. 15/2025 – Gesetz Nr. 2165
- § 8 LBO Saarland (Spiegel gesetze.co)
- § 7 LBO Saarland (Spiegel gesetze.co)
Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.