Dach-Dieter

Terrassendach und Carport ohne Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² verfahrensfrei, ein Carport bis 50 m², 3 m mittlere Wandhöhe (nicht im Außenbereich). Grundlage ist die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).

Gesetzestext geprüft am 7.11.2026. Fassung: zuletzt geändert 2026. Gesetzestext

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Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten der Bebauungsplan, örtliche Satzungen (z. B. Gestaltungs- oder Baumschutzsatzung), das Nachbarrecht deines Landes und der Brandschutz. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel dort vorher anfragen, das kostet meist nichts. Schneelast und Kosten sind Richtwerte für die Auswahl, keine Statik.

Terrassenüberdachung

§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA: Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche; keine Tiefenbegrenzung, kein Außenbereichsvorbehalt im Tatbestand.

Abstand zur Grenze

§ 6 Abs. 6 Nr. 2; § 6 Abs. 9 BauO LSA: Terrassenüberdachungen sind im Grenzprivileg nicht genannt. Als Vorbau bleibt sie nur außer Betracht, wenn sie höchstens ein Drittel der Wandbreite einnimmt, höchstens 1,5 m vortritt und mind. 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleibt. Sonst Abstandsfläche (mind. 3 m) nötig. Dachüberstände bis 0,80 m bleiben außer Betracht (§ 6 Abs. 6 Nr. 1).

Allgemeine Abstandsfläche: mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 BauO LSA).

Lamellendach und Pergola

§ 60 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e (auch Nr. 15 Buchst. g) BauO LSA: Anlagen der Gartennutzung/-gestaltung wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen ausdrücklich verfahrensfrei (ausgenommen Gebäude, Einfriedungen); Pergolen zusätzlich bei den unbedeutenden Anlagen. Keine Maße.

Lamellendach mit geschlossener/schließbarer Dachfläche: gesetzlich nicht eingeordnet; kein amtliches Merkblatt gefunden. Vorsichtig wie Terrassenüberdachung behandeln.

Carport

§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO LSA: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze, mittlere Wandhöhe bis 3 m, Grundfläche bis 50 m², außer im Außenbereich.

Carport an der Grenze

§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauO LSA: Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und 9 m je Grundstücksgrenze; Bebauung nach Nr. 1, 2 und 4 (Garagen, Solaranlagen, Wärmepumpen) insgesamt höchstens 15 m je Grundstück.

Solarmodule auf Terrassendach und Carport

§ 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO LSA: In, an und auf Dach- und Außenwandflächen, außer bei Hochhäusern, samt Nutzungs-/Gestaltänderung.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge; Buchst. c: Solaranlagen im Geltungsbereich einer Satzung mit Regelungen, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen. Grenzprivileg § 6 Abs. 9 Nr. 2: bis 3 m Höhe, 9 m je Grenze, Gesamt 15 m.

Wo das Gesetz Spielraum lässt

Nicht jede Bauform steht wörtlich im Gesetz. Lamellendächer, freistehende Überdachungen und offene Carports ordnen die Bauämter teils unterschiedlich ein. Wenn dein Vorhaben nicht eindeutig in eine der Regeln oben passt, frag vor dem Bau bei der unteren Bauaufsicht nach – deren Auskunft ist verbindlich, unsere Einschätzung nicht.

Quellen

Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten Bebauungsplan, örtliche Satzungen und das Nachbarrecht. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

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